Privilegierung von Wärmepumpen-Strom nach § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Privilegierung von Wärmepumpen-Strom § 22 EnFG

Wärmepumpen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende. Daher sollen Betreiberinnen und Betreiber seit dem 01.01.2023 von reduzierten Netzentgelten profitieren können. Vorgesehen ist eine Umlagen-Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf jeweils 0,00 Cent pro kWh (§ 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)). Es handelt sich um eine rückwirkende Kostenrückerstattung für das Vorjahr. Das Anzeigen der Berechtigung zur Inanspruchnahme muss beim Stromversorger immer einige Tage vor dem 28.02. vorliegen, um den Anspruch fristgerecht beim Verteilnetzbetreiber anmelden zu können. Sollte die Meldung erst bis zum 31.03. vorliegen, mindert sich der Anspruch auf Entlastung auf 80 Prozent.

Um von der Umlagen-Reduzierung zu profitieren, müssen folgende vier gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

  • der Strom wird in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht,

  • die Wärmepumpe ist über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden,

  • Sie sind kein Unternehmen in Schwierigkeiten* und

  • es bestehen keine offenen Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.

* „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert § 2 Nr. 20 EnFG als „ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014)“.

Somit erfolgt eine Berücksichtigung der Entlastungen durch die Stadtwerke Oelsnitz/V. GmbH, sofern

  • die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat,

  • Sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin alle Voraussetzungen erfüllen,

  • Sie das Vorliegen der Voraussetzungen bei uns fristgerecht bestätigt haben und

  • der Netzbetreiber die reduzierten Netzentgelte bestätigt hat sowie entsprechend abrechnet.

Auch wenn die Genehmigung durch die EU noch nicht vorliegt, sollte der Anspruch bereits jetzt angemeldet werden:

Wichtiger Hinweis:

§ 22 des Energiefinanzierungsgesetzes regelt die Privilegierung von Wärmepumpen. Die Regelung gilt vorbehaltlich der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission (s. § 68 EnFG). Wir weisen darauf hin, dass das EnFG zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht EU-beihilferechtlich genehmigt ist (§ 68 EnFG). Wann und ob eine Genehmigung erfolgt, ist nicht absehbar. Die gesetzlichen Fristen zur Anzeige der Anspruchsberechtigung bleiben davon jedoch unberührt.

 

Weiterführende Informationen:

Welche Fristen gelten für die Rückerstattung der Umlagen bei Wärmepumpenstrom?

Ein entsprechender Antrag muss beim zuständigen Verteilnetzbetreiber bis zum 28. Februar vorliegen. Haushaltskunden können ihren Stromversorger hierzu beauftragen, nachdem die Erfüllung der Voraussetzungen bestätigt wurde. Der Stromversorger meldet dann den Befreiungsanspruch beim Verteilnetzbetreiber an. Deshalb sollten Kunden unbedingt darauf achten, ihrem Stromversorger rechtzeitig mit einigen Tagen Puffer vor dem Fristablauf eine Nachricht zu senden! Bei Meldungen, die nach dem 28. Februar eingehen, reduzieren sich allerdings die Ansprüche um 20 Prozent (§ 53 Abs. 2 EnFG). Nach dem 31. März besteht jedoch keine Chance mehr auf eine Erstattung (§ 53 Abs. 1 EnFG).

 

Was ist, wenn sich bei mir Veränderungen bei den Voraussetzungen ergeben?

Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Dabei müssen Sie auch den Zeitpunkt benennen, zu dem die Veränderung eingetreten ist.

 

Ist die Senkung der beschriebenen Umlagen bereits beschlossen? Wird der Strompreis meiner Wärmepumpe in jedem Fall gesenkt?

Die tatsächliche Reduzierung der aufgeführten Umlagen ist abhängig von einer noch ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission. Obwohl die beihilferechtliche Genehmigung bisher noch nicht erfolgt ist, sehen die rechtlichen Regelungen des EnFG vor, dass Sie die genannten Angaben bereits jetzt machen müssen. Ein Abwarten der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission ist nicht möglich, wenn Sie die gesamte Umlagen-Senkung erhalten wollen, die Ihnen möglicherweise zusteht.

Auch wenn die Genehmigung erfolgt ist und Sie alle Voraussetzungen für die Privilegierung erfüllen, können wir die Preisreduzierung für Ihren Vertrag erst weitergeben, wenn der Netzbetreiber die betreffenden Umlagen bei uns nicht mehr abrechnet.

 

Wie geht es weiter, wenn die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission vorliegt? Was, wenn diese nicht erfolgt?

Sofern die Reduzierungen durch die Europäischen Kommission genehmigt wurden, wird der zuständige Verteilnetzbetreiber die betreffenden Netznutzungsrechnungen an uns als Stromlieferant korrigieren. Im weiteren Verlauf wird durch den Stromlieferanten ebenfalls die Rechnung gegenüber dem Kunden korrigiert und die Entlastung 1:1 weitergegeben. Hier kommen wir auf all unsere Kunden, welche ihren Anspruch gemeldet haben, unaufgefordert zu. Sollte die Genehmigung der Europäischen Kommission ausbleiben, besteht zunächst kein Anspruch auf Entlastung.

 

Was ist die KWKG-Umlage?

Kraft-Wärme-Kopplungs-(KWK-)Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreibende von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt.

 

Wie hoch ist die KWKG-Umlage?

2023      0,357 Cent pro kWh

2024      0,275 Cent pro kWh

2025      0,277 Cent pro kWh

 

Was ist die Offshore-Netzumlage?

Mit der Offshore-Netzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Windanlagen an das Stromnetz sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.

 

Wie hoch ist die Offshore-Netzumlage?

2023      0,591 Cent pro kWh

2024      0,656 Cent pro kWh

2025      0,816 Cent pro kWh